In diesen Zeiten ist es wichtig, das wirklich alte – manchmal sogar geheime – Wissen zu bewahren und neue Forschungsergebnisse zu integrieren.
Diese neue Zeit braucht neue Gedankengänge, braucht andere Werte und Prämissen. Der Verein hat sich diese Aspekte der neuen Zeit zur Aufgabe gemacht.
Vereinszweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Insbesondere die Förderung von Weisheit und Wissen im Sinne einer herzustellenden Gleichberechtigung zwischen weiblich geprägtem und männlich geprägtem Wissen und Weisheit in unserer Kultur. Diese Balance ermöglicht eine gemeinsame und gleichberechtigte Ausgangslage zwischen Frauen und Männern und die Sicherung einer Gleichberechtigung für die Zukunft unserer Kultur. Der Verein setzt sich zum Ziel, das Wissen und die Weisheit der Alten und die Erkenntnisse der neuen Wissenschaften in die Kulturen (zurück-)zu bringen und damit eine Gleichstellung von Frau und Mann in den nachfolgenden Generationen zu erhalten, auszubauen und weiterzugeben.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Information, Bildung und Beratung für Frauen und Männer
der „Generation der Weisen Alten“ und ihrer nachfolgenden Generationen - durch Öffentlichkeitsarbeit z.B. in Form von Vorträgen, Workshops, Gesprächskreisen und Treffen im In- und Ausland
- durch Organisation, eigene Durchführung und Unterstützung fremder nationaler und internationaler Kongresse und Symposien
- Weiterbildung von ehrenamtlichen und professionellen Kräften
im Sinne des Vereinszwecks - Unterstützung und Veröffentlichung von Studien, Artikeln und Manuskripten im Sinne des Vereinszwecks
- Sammlung von Altem Wissen und Zusammenführung mit neuen Erkenntnissen der modernen Wissenschaft zum Wohle der Gesellschaft
- Sammlung und Zusammenstellung von altem Heilwissen und Kenntnissen über Heilkräfte von Kräutern
- Aufbau einer Bibliothek im Sinne des Vereinszweckes
- Aufbau von Ältestenräten im Sinne des Vereinszweckes
Vorstand
Der Verein ist beim Registergericht des Amtsgerichts Walsrode auf dem Registerblatt VR 2010144 eingetragen.
Der Verein ist nicht gemeinnützig anerkannt im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Sitz des Vereins ist: 28870 Ottersberg, Loger Straße 2a
Email: inaqiawa@weisheitundwissenev.de
Der Vorstand:
- Vorsitzende: Inaqiawa
- Vorsitzender: Bernd Weinbichler
Schatzmeisterin: Dorothee Stanszus
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Weisheit und Wissen – Verein zur Förderung von Weisheit, sowie altem und neuem Wissen in unserer Kultur“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ottersberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Insbesondere die Förderung von Weisheit und Wissen im Sinne einer herzustellenden Gleichberechtigung zwischen weiblich geprägtem und männlich geprägtem Wissen und Weisheit in unserer Kultur. Diese Balance ermöglicht eine gemeinsame und gleichberechtigte Ausgangslage zwischen Frauen und Männern und die Sicherung einer Gleichberechtigung für die Zukunft unserer Kultur. Der Verein setzt sich zum Ziel, das Wissen und die Weisheit der Alten und die Erkenntnisse der neuen Wissenschaften in die Kulturen (zurück-)zu bringen und damit eine Gleichstellung von Frau und Mann in den nachfolgenden Generationen zu erhalten, auszubauen und weiterzugeben.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Information, Bildung und Beratung für Frauen und Männer der „Generation der Weisen Alten“ und ihrer nachfolgenden Generationen
- durch Öffentlichkeitsarbeit z.B. in Form von Vorträgen, Workshops, Gesprächskreisen und Treffen im In- und Ausland
- durch Organisation, eigene Durchführung und Unterstützung fremder nationaler und internationaler Kongresse und Symposien
- Weiterbildung von ehrenamtlichen und professionellen Kräften im Sinne des Vereinszwecks
- Unterstützung und Veröffentlichung von Studien, Artikeln und Manuskripten im Sinne des Vereinszwecks
- Sammlung von Altem Wissen und Zusammenführung mit neuen Erkenntnis- sen der modernen Wissenschaft zum Wohle der Gesellschaft
- Sammlung und Zusammenstellung von altem Heilwissen und Kenntnissen über Heilkräfte von Kräutern
- Aufbau einer Bibliothek im Sinne des Vereinszweckes
- Aufbau von Ältestenräten im Sinne des Vereinszweckes
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder volljährige, juristische und natürliche Mensch auf schriftlichen Antrag werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Personen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen möchten, können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht. Auch die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeisterin. Damit gehören dem Vorstand insgesamt drei Personen an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Schatzmeisterin von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende verhindert sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
die Erstellung eines Berichtes vom Vortrag in der Mitgliederversammlung über Mitgliederbewegungen, die wirtschaftliche Situation des Vereins, sowie über Arbeit und Projekte des Vereins
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e-mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiterin. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch dem/die Sitzungsleiterin zu unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Der Verein führt regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung durch, zu der schriftlich durch den Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Darüber hinaus finden bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen statt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann dies auch eine Email-Adresse sein.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
Aufgaben des Vereins
Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiterin. Die Abstimmungsart bestimmt der/die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den/ die Versammlungsleiterin entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden, d. h. mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die folgende gemeinnützige Institution:
Stiftung Leben und Arbeiten in Lilienthal.
Die Stiftung Leben und Arbeiten darf die Mittel, die bei der Auflösung des Vereins noch vorhanden sind, nur für gemeinnützige Zwecke und nur für den Parzival-Hof verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.